Corona-Hilfe
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie sind für Unternehmen derzeit kaum absehbar. Beinahe jede Branche ist betroffen. Zur Aufrechterhaltung der Liquidität gibt es einige Maßnahmen, die Unternehmen jetzt aktiv angehen können. Wir Unterstützen Sie hierbei gerne.
Wir versuchen Sie immer auf dem laufenden zu halten. Bei Fragen rufen Sie uns gerne an.
1. Kurzarbeitergeld:
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Alle Infos zum Thema Kurzarbeit finden Sie auf der Homepage der Agentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Was Sie tun müssen:
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Sie müssen den drohenden Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen (dazu gibt es auf der Homepage der BA ein Formular im Downloadbereich)
Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben und per Post, Fax oder elektronisch an die zuständige Bundesagentur für Arbeit gesendet werden.
Zudem muss eine Einzelvereinbarung mit dem/den Mitarbeitern abgeschlossen werden.
Das KUG ist im Rahmen der Lohnabrechnung zu berechnen. Der Arbeitgeber geht in Vorleistung und erhält das KUG nachträglich auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit.
Die Berechnung und der Erstattungsantrag ergeben sich aus der Lohnabrechnung, was wir gewohnt im Rahmen der Lohnabrechnung für Sie übernehmen.
2. Zinslose Stundung | Maßnahmen im Überblick:
· Zinsfreie Stundung u.a. der Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftssteuer
Auf Antrag können die Finanzbehörden die Einziehung von Umsatzsteuer stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Eine erhebliche Härte liegt jedenfalls vor, wenn die Umsätze des Unternehmens aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Die Finanzverwaltung ist angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Steuerpflichtige können auch entsprechende Ratenzahlungen vereinbaren. Formulare hierfür werden teilweise online zur Verfügung gestellt, siehe Bayern. Die Liquidität der Steuerpflichtigen wird damit unterstützt, da der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
· Herabsetzung der von Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschafssteuer)/des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
3. Corona-Hilfen:
Derzeit können folgenden Hilfsprogramme der Bundesregierung in Anspruch genommen werden:
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Überbrückungshilfe 3
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Überbrückungshilfe 3 Plus
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Neustarthilfe
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Neustarthilfe Plus
1. Überbrückungshilfe 3:
Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt. Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 – Juni 2021 bzw. Januar 2021 bis Juni 2021, sofern bereits die November und Dezemberhilfe gewährt wurden.
Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 (Frist verlängert) gestellt werden.
2. Überbrückungshilfe 3 Plus:
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Der Förderzeitraum umfasst die Monate Juli 2021 bis September 2021, sofern bereits die November und Dezemberhilfe gewährt wurden.
Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
3. Neustarthilfe :
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt.
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge wurde bis zum 31. Oktober 2021 verlängert
4. Neustarthilfe Plus:
Mit dem neuen Programm Neustarthilfe Plus werden weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Dazu wurde der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht.
(Hinweis: Zunächst kann die Neustarthilfe Plus nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.)
Sollten Sie Fragen zu Corona-Hilfen haben können Sie natürlich gerne an uns wenden oder auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen nachschauen. (Überbrückungshilfe Unternehmen - Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)